ALLGEMEINE GESCHÄFTS- UND VERKAUFSBEDINGUNGEN (AGB)
der SR Projects GmbH und alle deren wirkenden Business Units /Divisions, Schwemmstrasse 13 A, 64572 Büttelborn
§ 1. Allgemeines – Geltungsbereich
(1) Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von diesen Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennt SR Projects GmbH und alle deren wirkende Business Units/Divisions nicht an, es sei denn, sie hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Diese Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn SR Projects GmbH und alle deren wirkende Business Units/Divisions in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführt.
(2) Alle Vereinbarungen, die zwischen SR Projects GmbH und alle deren wirkende Business Units/Divisions und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.
(3) Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten gegenüber Unternehmern und Privatpersonen
§ 2. Preise – Zahlungsbedingungen
(1) Der in dem Angebot ausgewiesene Preis versteht sich in EURO und ist bindend.
(2) Versendet oder transportiert SR Projects GmbH und alle deren wirkende Business Units/Divisions auf Verlangen des Bestellers die Ware nach einem anderen als dem in § 4 Ziffer 1 genannten Ort, fallen dafür Frachtkosten in Höhe von pauschal 12,50 € zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer an, soweit der Bestellwert ohne gesetzliche Umsatzsteuer den Wert von 400,00 € nicht überschreitet.
(3) Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht in den Preisen von SR Projects GmbH und alle deren wirkende Business Units/Divisions eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
(4) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungszugang zur Zahlung fällig. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so ist SR Projects GmbH und alle deren wirkende Business Units/Divisions berechtigt, gesetzliche Verzugszinsen und sonstige Verzugskosten zu fordern.
(5) Aufrechnungsrechte und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von SR Projects GmbH und alle deren wirkende Business Units/Divisions anerkannt sind. Ferner kommt die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit in Betracht, als der anerkannte oder rechtskräftig festgestellte Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
§ 3. Lieferzeit
(1) Mangels anderweitiger Vereinbarung beträgt die Lieferfrist 12 Wochen.
(2) Gerät SR Projects GmbH und alle deren wirkende Business Units/Divisions aus Gründen, die sie zu vertreten hat, in Lieferverzug, so stehen dem Besteller die gesetzlichen Ansprüche zu.
(3) Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so ist SR Projects GmbH und alle deren wirkende Business Units/Divisions berechtigt, den ihr entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.
§ 4. Gefahrenübergang
(1) Die Lieferung erfolgt an die Lieferadresse des Kunden. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der Verschlechterung der Sache geht mit der Übergabe an den Kunden auf diesen über. Der Versand erfolgt versichert.
(2) Versendet SR Projects GmbH und alle deren wirkende Business Units/Divisions auf Verlangen des Bestellers die Ware nach einem anderen als dem in Ziffer 1 genannten Ort, so erfolgt die Übersendung auf Gefahr des Bestellers. Die Gefahr geht bereits auf den Besteller über, wenn die Ware an die Transportperson übergeben ist, auch wenn der Transport durch eigene Mitarbeiter von SR Projects GmbH und alle deren wirkende Business Units/Divisions erfolgt.
§ 5. Mängelgewährleistung
(1) Die Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
(2) Soweit ein von SR Projects GmbH und alle deren wirkende Business Units/Divisions zu vertretender Mangel der Ware vorliegt, ist SR Projects GmbH und alle deren wirkende Business Units/Divisions nach ihrer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder einer Ersatzlieferung berechtigt.
(3) Sofern die Nacherfüllung fehlschlägt, ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, den Rücktritt zu erklären oder eine entsprechende Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) zu verlangen.
Bei einem nur unerheblichen Mangel steht dem Auftraggeber jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
(4) Soweit sich nachstehend (Ziffer 5 bis Ziffer 7) nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Bestellers – gleich aus welchen Rechtsgründen – ausgeschlossen. SR Projects GmbH und alle deren wirkende Business Units/Divisions haftet deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haftet SR Projects GmbH und alle deren wirkende Business Units/Divisions nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers.
(5) Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet SR Projects GmbH und alle deren wirkende Business Units/Divisions im gesetzlichen Umfang.
(6) Wegen des Fehlens einer garantierten Beschaffenheit der Sache haftet SR Projects GmbH und alle deren wirkende Business Units/Divisions in dem vereinbarten Umfang. Soweit die Garantievereinbarung keine Rechtsfolgen bestimmt, ergeben sich diese aus dem Gesetz.
(7) Sofern SR Projects GmbH und alle deren wirkende Business Units/Divisions wenigstens grob fahrlässig eine wesentliche Vertragspflicht verletzt, ist die Haftung auf den vertragstypischen Schaden begrenzt; im Übrigen ist sie gemäß Ziffer 4 ausgeschlossen. Von einer „wesentlichen“ Vertragspflicht im Sinne dieser AGB ist immer dann auszugehen, wenn SR Projects GmbH und alle deren wirkende Business Units/Divisions solche Pflichten wenigstens grob fahrlässig verletzt, auf deren ordnungsgemäßer Erfüllung der Besteller vertraut und auch vertrauen darf, da sie die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen. Besteht die verletzte wesentliche Vertragspflicht in der Lieferung einer mangelfreien Sache, dann kann Schadensersatz statt der Leistung nur für nicht unerhebliche Mängel verlangt werden.
(8) Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.
§ 6. Haftung
(1) Eine weitergehende Haftung von SR Projects GmbH und alle deren wirkende Business Units/Divisions als in § 5 Ziffer 4 bis Ziffer 7 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen.
(2) Die Regelung gemäß Ziffer 1 gilt nicht für Ansprüche gemäß §§ 1 und 4 Produkthaftungsgesetz.
(3) Sofern nicht die Haftungsbegrenzung gemäß § 5 Ziffer 7 bei Ansprüchen aus der Produzentenhaftung gemäß § 823 BGB wegen Sachschäden eingreift, ist die Haftung von SR Projects GmbH und alle deren wirkende Business Units/Divisions auf die Ersatzleistung der Haftpflichtversicherung begrenzt.
(4) Die Regelung gemäß Ziffer 1 gilt auch nicht bei anfänglichem Unvermögen oder zu vertretender Unmöglichkeit.
(5) Soweit die Haftung von SR Projects GmbH und alle deren wirkende Business Units/Divisions ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von SR Projects GmbH.
§ 7. Eigentumsvorbehalt
(1) SR Projects GmbH und alle deren wirkende Business Units/Divisions behält sich das Eigentum an der Ware bis zur Erfüllung sämtlicher ihr gegen den Besteller zustehenden Ansprüche vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist SR Projects GmbH und alle deren wirkende Business Units/Divisions berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten und die Ware zurückzunehmen. SR Projects GmbH und alle deren wirkende Business Units/Divisions ist nach Rücknahme der Ware zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist – abzüglich der Verwertungskosten – auf die Verbindlichkeiten des Bestellers anzurechnen.
(2) Der Besteller ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt SR Projects GmbH und alle deren wirkende Business Units/Divisions jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des mit ihr vereinbarten Preises (einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von SR Projects GmbH und alle deren wirkende Business Units/Divisions, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. SR Projects GmbH und alle deren wirkende Business Units/Divisions verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Bestellers eröffnet ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, kann SR Projects GmbH und alle deren wirkende Business Units/Divisions verlangen, dass der Besteller ihr die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner (Dritten) die Abtretung mitteilt.
(3) Die Verarbeitung oder Umbildung der Ware durch den Besteller wird stets für SR Projects GmbH und alle deren wirkende Business Units/Divisions vorgenommen. Das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Ware setzt sich an der umgebildeten Sache fort. Wird die Ware mit anderen, SR Projects GmbH und alle deren wirkende Business Units/Divisions nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt SR Projects GmbH und alle deren wirkende Business Units/Divisions das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der Ware von SR Projects GmbH und alle deren wirkende Business Units/Divisions zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.
(4) Wird die Ware mit anderen, SR Projects GmbH und alle deren wirkende Business Units/Divisions nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt SR Projects GmbH und alle deren wirkende Business Units/Divisions das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der Ware von SR Projects GmbH und alle deren wirkende Business Units/Divisions zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller SR Projects GmbH und alle deren wirkende Business Units/Divisions anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für SR Projects GmbH und alle deren wirkende Business Units/Divisions.
§ 8. Datenerhebung
(1) SR Projects GmbH und alle deren wirkende Business Units/Divisions ist berechtigt, zum Zwecke der Kreditprüfung zum Besipiel bei Bürgel Wirtschaftsinformationen GmbH & Co. KG, Postfach 500 166 22701 Hamburg, die dort in der Datenbank zur Person oder dem Unternehmen des Kunden gespeicherten Adress- und Bonitätsdaten einschließlich solcher, die auf der Basis mathematisch-statistischer Verfahren ermittelt werden, einzuholen, sofern SR Projects GmbH und alle deren wirkende Business Units/Divisions ein berechtigtes Interesse glaubhaft dargelegt hat.
(2) Zugleich und in gleichem Umfang ist SR Projects GmbH und alle deren wirkende Business Units/Divisions berechtigt, entsprechende Informationen über den Geschäftsinhaber und/oder den Geschäftsführer persönlich einzuholen.
§ 9. Anwendbares Recht – Gerichtsstand – Schriftform – Salvatorische Klausel
(1) Auf das Vertragsverhältnis ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anwendbar.
(2) Gerichtsstand ist Darmstadt. SR Projects GmbH und alle deren wirkende Business Units/Divisions ist aber auch berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Bestellers Klage zu erheben.
(3) Jede Änderung und Ergänzung eines einmal erteilten Auftrages sowie dieser Bedingungen bedarf der Schriftform. Diese kann nur schriftlich abbedungen werden.
(4) Für den Fall dass eine der vorstehenden Klauseln unwirksam sein sollte, so bleibt die Gültigkeit der gesamten Vereinbarung hiervon im übrigen unberührt. Die Parteien verpflichten sich stattdessen eine Vereinbarung zu treffen, die der gewollten Regelung wirtschaftlich am nächsten kommt.